Das neue Gebäudeenergiegesetz

"Das neue Gebäudeenergiegesetz - kurz zusammen gefasst - tritt zum 01.11.2020 in Kraft."

Das GEG ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um.
Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Für die Bundesregierung ist entscheidend, dass Bauen und Wohnen bezahlbar ist und bleibt. Das Gebäudeenergiegesetz setzt Energieeffizienz und Klimaschutz bei Gebäuden daher wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial um.

Zentrale Inhalte des Gesetzes
Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung.
Die verschiedenen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht.
Anwendung und Vollzug werden wesentlich erleichtert.
Ein neues gleichwertiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude entlastet Bauherren und Planer erheblich. Mit dem "Modellgebäudeverfahren" können sie in Zukunft Anforderungen nachweisen, ohne dass Berechnungen erforderlich sind.

Das neue Gebäudeenergiegesetz setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht.

Das aktuelle, bereits sehr anspruchsvolle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht weiter verschärft.

So liegt der Endenergiebedarf eines Neubaus nach GEG bei 45 bis 60 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche. Das sind 65 bis 73 Prozent weniger als der mittlere Endenergieverbrauch im Gebäudebestand, der bei 167 Kilowatt¬stunden pro Quadratmeter Nutzfläche liegt.

Das gültige Anforderungsniveau ist das EU-rechtlich geforderte kostenoptimale Niveau. Verschärfungen wären nicht wirtschaftlich.

Das Gebäudeenergiegesetz ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030.

Dazu wird die Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand im Jahr 2023 festgelegt, eine Regelung zum Einbau von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 vorgelegt und im Falle des Verkaufs oder einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses die Beratung des Käufers bzw. des Eigentümers verankert.

Dazu gehören auch neue Regelungen in Bezug auf Heizungen:
Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird.

Für den Neubau schreibt bereits heute das EEWärmeG und künftig das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs vor.

Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Ausnahme vor, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Die bereits bisher in der Energieeinsparverordnung enthaltene Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, wurde in das GEG integriert.

Das Gebäudeenergiegesetz schafft neue Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards.

Durch eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erhalten Bauherren die attraktive Möglichkeit, die energetischen Anforderungen an Neubauten mit wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen.

Mit den Neuregelungen gehen keine Abstriche beim baulichen Wärmeschutz einher.

Bürgerinnen und Bürger werden unterstützt

Gleichzeitig unterstützt die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger bei energetisch besonders hochwertigen Neubau- und Sanierungsvorhaben.

Das hat Bundeskabinett beschlossen, dass künftig die energetische Gebäudesanierung steuerlich gefördert werden soll.

Zusätzlich gibt es Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2-Gebäudesanierungspro¬gramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungspro¬gramm. In diesen Programmen sieht das vom Kabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 weitere Vorteile für Sanierungswillige vor: Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau sollen zukünftig um zehn Prozentpunkte steigen.

Die Fördermaßnahmen unterstützen speziell auch beim Heizungstausch. Der Umstieg von Ölheizungen auf klimafreundlichere Heizanlagen ist bereits in den jetzigen Förderprogrammen des BMWi förderfähig (KfW-Programme, Marktanreizprogramm). Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde zusätzlich die Einführung einer Austauschprämie beschlossen. Wer seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen lässt, erhält hierfür eine Förderung von 40 Prozent. Die Austauschprämie wird dabei speziell in den investiven Förderprogrammen des BMWi verankert. Unabhängig davon ist der Austausch einer Ölheizung künftig auch steuerlich absetzbar, zu dem für die steuerliche Förderung geltenden Satz von 20 Prozent.

Bundeswirtschaftsministerium
Berlin, 23. Oktober 2019
Quelle: www.bmwi.de - Das neue Gebäudeenergiegesetz kurz zusammen gefasst

Folgende 5 Punkte sollten Immobilienkäufer oder Bauherren wissen:

1. Die Pflicht, erneuerbare Energien in Neubauten zum Heizen zu nutzen, kann auf mehreren Wegen erfüllt werden.

Das GEG verpflichtet Bauherren dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können dies auch erneuerbare Fern- und Abwärme sein. Seit dem 1. November 2020 können Sie einen größeren Anteil Ihres Stroms aus eigener Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaikanlage, anrechnen. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.

2. Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig.

Ab dem Jahr 2026 dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel, nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt auch für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden. Heizkessel, die 30 Jahre alt oder älter sind, müssen im Regelfall außer Betrieb genommen werden.

3. Im Falle einer Sanierung oder eines Hausverkaufs besteht die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung.

Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Sie, nachdem Sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch dazu führen. Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Sie eine Energieberatung in Anspruch nehmen, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden. Sowohl bei Kauf als auch bei Sanierung empfehlen wir Ihnen die kostenfreie Energieberatung der Verbraucherzentralen.

Unternehmen, die ein Angebot für eine Sanierung abgeben, müssen darin bereits schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Diese Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird.

4. Es gibt ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen.

Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gilt jetzt auch für Immobilienmakler. CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.

5. Staatliche Förderung für erneuerbare Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert.

Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der Investitionskosten übernimmt. Alternativ können Sie steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die Sie über drei Jahre verteilen können.

Wichtig: Die genannten Regelungen gelten NICHT für Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden.

Quelle: www.vzhh.de

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